Allgemeine Geschäftsbedingungen
von
Home Staging Fünf Seen, Sylvia Wagner Zehren, Graf Törring Str. 6a, D-82237 Wörthsee
(Auftragnehmerin)
Die Auftragnehmerin bietet Leistungen auf dem Gebiet des „Home Staging“ und des „Re-design (Homestyling)“ an. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Verträge der Auftragnehmerin.
1.1. Der Umfang der von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Vereinbarung zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber sowie aus den dazugehörigen Anlagen.
1.2. Änderungen und Ergänzungen des Auftrags oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin.
2.1. Die Auftragnehmerin wird die beauftragten Leistungen mit größter Sorgfalt nach den anerkannten Grundsätzen des „Home Staging“ und „Re-design“ im Interesse des Auftraggebers ausführen.
2.2. Die Auftragnehmerin gibt aber weder eine Garantie dafür, dass es durch die von ihr erbrachten Leistungen zu einem erfolgreichen Verkauf oder einer erfolgreichen Vermietung der Immobilie kommt, noch dafür, dass ein höherer Kaufpreis oder Mietpreis erzielt wird.
2.3. Die Auftragnehmerin haftet auch nicht für ein etwaiges Nichtgefallen der durchgeführten Arbeiten.
2.4. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, mit der Immobilie einschließlich des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Mobiliars, der Dekoration und des sonstigen Inventars sorgsam und pfleglich umzugehen und keine substantiellen Beschädigungen vorzunehmen.
2.5. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, im Rahmen ihrer Tätigkeit die Ausstattung der Räume, die Dekorationen und das sonstige Inventar frei zu gestalten und zu arrangieren.
2.6. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Auftragnehmerin zur Auftragserfüllung Bilder, Spiegel sowie sonstige Ausstattungsgegenstände und gegebenenfalls Mietgegenstände mit Nägeln, Dübeln oder auf andere Weise anbringt oder umhängt, wodurch Spuren wie z.B. Löcher in den Wänden entstehen. Die Auftragnehmerin ist nach Beendigung des Auftrags weder dazu verpflichtet, diese Spuren zu entfernen, rückgängig zu machen oder zurückzubauen, noch dazu verpflichtet, für die vorgenommenen Veränderungen Schadensersatz zu leisten. Sonstige bauliche Veränderungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers.
2.7. Über den bei Auftragserteilung vorgefundenen Zustand der Immobilie des Auftraggebers ist ein Protokoll aufzunehmen, aus dem sich auch der Zustand der vorgefundenen Möbel, der Dekorationen und des sonstigen Inventars ergibt.
2.8. Die Auftragnehmerin haftet nicht für Beschädigungen an der Immobilie durch Dritte, insbesondere nicht für Beschädigungen durch Kauf- bzw. Mietinteressenten oder durch sonstige Personen im Rahmen von Besichtigungen.
2.9. Eine Haftung der Auftragnehmerin ist auch im Übrigen ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Auftragnehmerin oder ein Erfüllungsgehilfe die Pflichtverletzung zu vertreten hat, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Auftragnehmerin oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
3.1. Der Auftraggeber wird der Auftragnehmerin den freien und gefahrlosen Zugang zu seiner Immobilie ermöglichen und übernimmt es, die Tätigkeit der Auftragnehmerin in jeder Hinsicht zu unterstützen, insbesondere durch vollständige Erteilung aller für die Auftragserfüllung erforderlichen Auskünfte zu seiner Immobilie. Zudem stellt der Auftraggeber sicher, dass vor dem Beginn der Auftragsbearbeitung alle Arbeiten sonstiger von ihm beauftragter Handwerker und/oder Dienstleister abgeschlossen sind; soweit es durch den verspäteten Abschluss solcher Vorarbeiten zu Verzögerungen der Auftragsbearbeitung kommt, trifft die Auftragnehmerin dafür keine Haftung.
3.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die von der Auftragnehmerin zur Auftragserfüllung in die Immobilie eingestellten Möbel, Dekorationen, Pflanzen und sonstigen Ausstattungsgegenstände sorgsam und pfleglich zu behandeln und nicht zu beschädigen.
3.3. Etwaige Beschädigungen oder Zerstörungen des von der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellten Mobiliars, der Dekorationen, Pflanzen und sonstigen Ausstattungsgegenstände sind von dem Auftraggeber bei Zerstörung zum Neuanschaffungswert, bei Beschädigungen in Höhe des Reparaturaufwandes zu ersetzen, es sei denn, die Auftragnehmerin hat die Beschädigung zu vertreten.
3.4. Die von der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellten Pflanzen sind von dem Auftraggeber, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, während der gesamten Vertragslaufzeit regelmäßig zu gießen, so dass sie sich am Ende der Vertragslaufzeit in einem gesunden Zustand befinden.
3.5. An allen Zeichnungen, Abbildungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen, die Auftragnehmerin im Rahmen der Auftragserfüllung anfertigt, steht ihr das alleinige Nutzungsrecht zu. Eine Weitergabe dieser Unterlagen bedarf der vorherigen Zustimmung der Auftragnehmerin.
4.1. Soweit nicht anders vereinbart, handelt es sich bei den von der Auftragnehmerin angegebenen Preisen um Nettopreise, die sich jeweils zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe verstehen.
4.2. Soweit keine anderen Abreden getroffen sind, ist die Vergütung zuzüglich ausgewiesener Spesen innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Die Auftragnehmerin kann angemessene Vorschüsse anfordern.
4.3. Zur Aufrechnung gegen die Vergütungsansprüche der Auftragnehmerin ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Auftragnehmerin anerkannt sind.
4.4. Dem Auftraggeber steht gegen Vergütungsforderungen der Auftragnehmerin kein Zurückbehaltungsrecht zu.
5.1. Soweit ein Auftrag mit einer festen Laufzeit vereinbart wurde, ist während der Laufzeit die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt.
5.2. Ein wichtiger Grund für die Auftragnehmerin liegt insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber vereinbarte Vorschüsse nicht oder nicht in voller Höhe bezahlt, wenn der unbeschränkte Zugang zur Immobilie zum vertraglich vereinbarten Termin nicht ermöglicht wird, oder wenn das zur Verfügung gestellte Mobiliar, die Dekorationen oder die Pflanzen von dem Auftraggeber mutwillig zerstört werden.
5.3. Der Auftraggeber ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die Auftragnehmerin nicht innerhalb von drei Tagen ab Beginn der vereinbarten Vertragslaufzeit ihre Tätigkeit aufnimmt und/oder wenn die erbrachten Arbeiten wesentlich von dem erteilten Auftrag abweichen.
5.4. Im Falle der fristlosen Kündigung durch die Auftragnehmerin ist der Auftraggeber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung ungekürzt zu zahlen und jeglichen Schaden, der der Auftragnehmerin dadurch entsteht, zu ersetzen. Der Nachweis, dass der tatsächlich entstandene Schaden geringer ist, steht dem Auftraggeber frei.
5.5 Die Auftragnehmerin wird einen Tag nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die von ihr zur Verfügung gestellten Möbel, Dekorationen und Pflanzen aus der Immobilie entfernen und abholen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Auftragnehmerin an diesem Tag bis spätestens 10.00 Uhr den ungehinderten Zugang zu der Immobilie ermöglichen.
5.6. Soweit der Auftrag auf unbestimmte Zeit erteilt ist, so steht es, soweit nichts anderes vereinbart wurde, sowohl dem Auftraggeber als auch der Auftragnehmerin frei, den Auftrag unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vertragspartner zu kündigen. Die Auftragnehmerin behält dann ihren Vergütungsanspruch abzüglich der durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparten Aufwendungen.
6.1. Soweit die Ausführung des erteilten Auftrags die Mitarbeit oder Beauftragung Dritter erfordert, insbesondere von Handwerkern, Dienstleistern oder Spediteuren, werden die Auftragnehmerin und der Auftraggeber vereinbaren, durch wen die Beauftragung erfolgen soll.
6.2. Soweit die Auftragnehmerin im Rahmen der Auftragserfüllung einen Dritten beauftragt, steht ihr gegen ihren Auftraggeber ein Anspruch auf Freistellung von den Vergütungsansprüchen des Dritten zu, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Erfüllungs- bzw. Gewährleistungsansprüche.
6.3. Soweit der Auftraggeber im Rahmen der Auftragserfüllung einen Dritten beauftragt, bestehen direkte Vergütungsansprüche des Dritten gegen den Auftraggeber. Die Auftragnehmerin wird den Auftraggeber auf Wunsch bei der Auswahl und Koordination von direkt beauftragten Dritten unterstützen. Sollte es bei der direkten Beauftragung Dritter zu Verzögerungen kommen, so dass vereinbarte Termine nicht eingehalten werden können, so trifft die Auftragnehmerin dafür keine Haftung.
Soweit die Auftragnehmerin zur Erfüllung des Auftrags Gegenstände oder Material liefert, bleiben die gelieferten Gegenstände und Materialien Eigentum der Auftragnehmerin bis zur Erfüllung aller Vergütungsansprüche gegen den Auftraggeber.
Die Auftragnehmerin darf die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes speichern und bearbeiten.
9.1. Der Auftraggeber erteilt der Auftragnehmerin die unwiderrufliche Erlaubnis, Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie vor und nach Ausführung der vertraglich vereinbarten Arbeiten zu machen und diese unentgeltlich für Werbezwecke oder sonstige Veröffentlichungen – jedoch ohne Namens- und/oder Ortsnennung – zu nutzen und zu veröffentlichen.
9.2. Der Auftraggeber erteilt der Auftragnehmerin zudem die Erlaubnis, den Angebotspreis für die bearbeitete Immobilie sowie den nach der Auftragserledigung erzielten Kaufpreis im Zusammenhang mit Lichtbildern der erledigten Arbeiten zu veröffentlichen – jedoch ohne Namens- und/oder Ortsnennung.
9.3. Im Gegenzug verpflichtet sich die Auftragnehmerin, alle übrigen Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages zur Kenntnis erhält, vertraulich zu behandeln.
10.1. Der Auftraggeber hat sich bei Lieferung von Mietgegenständen von deren Vollständigkeit zu überzeugen. Beanstandungen sind auf dem vorgelegten Lieferschein zu vermerken.
10.2. Der Auftraggeber übernimmt es, die empfangenen Mietgegenstände unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese innerhalb von 24 Stunden der Auftragnehmerin anzuzeigen. Spätere Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel sind ausgeschlossen.
10.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände während der Mietzeit sachgerecht und pfleglich zu behandeln. Er trägt dafür Sorge, dass sie auch nicht durch Dritte beschädigt werden. Etwaige Beschädigungen hat er der Auftragnehmerin unverzüglich anzuzeigen. Nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit hat der Auftraggeber die Mietgegenstände wie übernommen und grundgereinigt an die Auftragnehmerin zurückzugeben. Soweit die Gegenstände bei Abholung nicht ordnungsgemäß gereinigt sind, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Auftraggebers nachzuholen.
10.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände aus seiner Immobilie zu entfernen. Er haftet für jede Beschädigung, die nicht auf vertragsgemäßen Gebrauch und die normale Abnutzung zurückzuführen ist, ebenso für jeden Verlust von Mietgegenständen während der Zeit, in der sich diese auf seinem Grundstück befinden.
10.5. Bei reparaturfähigen Beschädigungen hat der Auftraggeber die Reparaturkosten zu erstatten. Bei nicht reparaturfähigen Beschädigungen oder Verlust hat der Auftraggeber den Zeitwert zzgl. Wiederbeschaffungskosten (wie z. B. Versand- und Transportkosten) zu erstatten. Übersteigen die Reparaturkosten den Zeitwert, hat der Auftraggeber ebenfalls den Zeitwert zzgl. der Aufwendungen zur Wiederbeschaffung zu erstatten.
10.6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritte an die Auftragnehmerin abzutreten.
10.7. Der Auftraggeber leistet für die Mietgegenstände auf Anforderung der Auftragnehmerin eine Barkaution bis zur Höhe der Hälfte der für die Mietzeit vereinbarten Bruttomiete. Die Kaution ist sofort fällig. Bis zur Zahlung der Kaution steht der Auftragnehmerin ein Zurückbehaltungsrecht an den Mietgegenständen zu.
10.8. Die Kaution sichert sämtliche Ansprüche der Auftragnehmerin aus der Überlassung der Mietgegenstände, insbesondere wegen Verschlechterung, Beschädigung oder Abhandenkommen der Mietsachen.
10.9. Die Auftragnehmerin zahlt die Kaution zwei Wochen nach Rückgabe der Mietgegenstände zurück, abzgl. der durch Beschädigung oder Verlust der Mietsachen entstandenen Schäden.
11.1. Mit Vollkaufleuten gilt für alle durch die Vertragsbeziehung begründeten Ansprüche der Gerichtsstand und Erfüllungsort Wörthsee als vereinbart.
11.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.3. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt die Geltung der übrigen Geschäftsbedingungen unberührt.